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Inhalt aus dbb aktuell Nr. 18 vom 09.06.2017

Inhaltsverzeichnis

Zusatzversorgung: Einigung auf Ergänzung des Übergangsrechts
   Alternative Berechnungsvorgabe nach § 2 BetrAVG
   Einigung auf eine zusätzliche Neuberechnung
   Wie geht es weiter?
   Bewertung

Betriebsrenten: Arbeitgeber weiter in die Pflicht nehmen

dbb bundesfrauenvertretung
   Kein Rückkehrrecht in Vollzeit
     Wildfeuer: Frauen werden „abgewatscht“

dbb Jugend
   Arbeitsgemeinschaft „Jugend in Europa“

dbb bundesseniorenvertretung
   Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz: Verbesserungen umsetzen

 

Zusatzversorgung: Einigung auf Ergänzung des Übergangsrechts

Am 8. Juni 2017 haben sich die Tarifvertragsparteien der Tarifverträge ATV und ATV-K in Frankfurt auf Eckpunkte einer Überarbeitung des Übergangsrechts geeinigt. Damit sind sie dem Auftrag des Bundesgerichtshofs (BGH) nachgekommen, der die bisherigen Regelungen zur Übertragung der Anwartschaften aus dem System der Gesamtversorgung in das Punktemodell mit zwei Urteilen vom 9. März 2016 (Az. IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15) für unwirksam erklärt und eine zügige Nachbesserung angemahnt hatte.

Worum geht es?

Konkret geht es dabei um die Übertragung der Anwartschaften der so genannten rentenfernen Jahrgänge aus dem zum 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungsmodell. Als rentenfern gelten dabei die Pflichtversicherten, die zum Stichtag 31. Dezember 2001 noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten. Der unverfallbare Anteil der Anwartschaften dieses Versichertenkreises war ursprünglich nach den Vorgaben des § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) für jeden rentenfernen Pflichtversicherten errechnet und in Form von Versorgungspunkten als so genannte Startgutschrift in das Punktemodell überführt worden. Diese Berechnungsvorgaben waren vom BGH im Jahr 2007 erstmals verworfen worden, weil danach bestimmten Versichertengruppen mit längeren Vorbildungszeiten (beispielsweise Studium oder Ausbildung mit Meisterprüfung) außerhalb des öffentlichen Dienstes das Erreichen des höchstmöglichen Versorgungsatzes von vornherein nicht möglich gewesen wäre. Bei einem Anteilssatz gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG von 2,25 % pro Jahr der Pflichtversicherung kann der Höchstsatz von 100 % erst nach 44,44 Jahren erreicht werden. 

Alternative Berechnungsvorgabe nach § 2 BetrAVG

Die Tarifvertragsparteien hatten daraufhin im Jahr 2011 eine alternative Berechnungsvorgabe für die Ermittlung der Startgutschriften der rentenfernen Jahrgänge vereinbart. Demnach ist zusätzlich eine Berechnung nach § 2 BetrAVG durchzuführen. Dieses Modell setzt die erreichten Versicherungsjahre vom Beginn des Eintritts in die Pflichtversicherung bis zur Systemumstellung Ende 2001 ins Verhältnis zu der bis zum 65. Lebensjahr erreichbaren Versicherungszeit. Für den Vergleich der Anteilssätze wurde der Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 BetrAVG um 7,5 Prozentpunkte gekürzt. Auch diese Alternativberechnung kann die Startgutschriftenberechnung nach Auffassung des BGH nicht verbindlich regeln. In den Urteilen vom 9. März 2016 bemängelt das Gericht, dass immer noch ein großer Teil der rentenfernen Versicherten keine höheren Startgutschriften erreichen kann. 

Einigung auf eine zusätzliche Neuberechnung

Im Kern sieht die jetzt vereinbarte Neufassung vor, bei der Anwendung der Berechnungsvorgaben des § 18 Abs. 2 BetrAVG nicht mehr ausschließlich den dort vorgesehenen Anteilssatz von 2,25 % pro Jahr der Pflichtversicherung anzuwenden. Stattdessen wird unter Berücksichtigung des konkreten Eintrittsalters bei Beginn der Pflichtversicherung ein Anteilssatz im Rahmen von 2,25 %, bei einem jüngeren Eintrittsalter als 20 Jahre und sieben Monate, bis zum Höchstsatz von 2,5 % zugrunde gelegt. Wer also beispielsweise zum Beginn der Pflichtversicherung 21 Jahre alt war, für den greift ein Anteilssatz von 2,27 %. War derjenige zum maßgeblichen Zeitpunkt 24 Jahre alt, gilt ein Anteilssatz von 2,44 %. Ab einem Eintrittsalter von 25 Jahren greift der höchstmögliche Satz von 2,5 %. Nach den durchgeführten Berechnungen werden bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Abrechnungsverband (AV) West mehr als 50 % und im AV Ost mehr als 80 % der Versicherten eine höhere Startgutschrift erhalten bei einer durchschnittlichen Steigerung von 3,5 % im AV West bzw. 9,8 % im AV Ost gegenüber dem Vergleichsmodell von 2011. Für den Bereich der kommunalen Kassen ist nach Berechnungen der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V. (AKA) für etwa 41 % der Versicherten von höheren Startgutschriften bei einer durchschnittlichen Steigerung von knapp 2,7 % auszugehen.

Wie geht es weiter?

In der Tarifeinigung wurde eine Erklärungsfrist bis zum 30. November 2017 vereinbart. Die Tarifvertragsparteien werden die Eckpunkte anschließend durch Änderungen der Tarifverträge ATV und ATV-K konkretisieren. Diese tarifvertraglichen Regelungen bilden dann die Vorgaben für die VBL und die kommunalen Zusatzversorgungseinrichtungen, die ihre Satzungen entsprechend anpassen müssen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die dazu notwendigen Beschlüsse recht kurzfristig gefasst werden, damit die Umsetzung zügig erfolgen kann. Die Alternativberechnung aufgrund dieser Ergänzung wird für jeden Pflichtversicherten automatisch von der zuständigen Zusatzversorgungskasse durchgeführt. Die Neuberechnung erfolgt also unabhängig davon, ob gegen die ursprüngliche Startgutschriftmitteilung Widerspruch oder gar Klage erhoben worden war oder nicht. Sollte sich dadurch eine höhere Startgutschrift ergeben, werden die Versicherten in ihrer jährlichen Rentenauskunft informiert. Wer bereits Betriebsrente bezieht, erhält rückwirkend zum Rentenbeginn eine Nachzahlung hinsichtlich des Startgutschriftenanteils an seiner Rente.

Bewertung

Es ist zu begrüßen, dass die Tarifvertragsparteien ihrer Verantwortung zur Schaffung rechtssicherer Vorgaben im Bereich des Übergangsrechts nunmehr umgehend nachgekommen sind. Durch die Berücksichtigung des individuellen Einstiegszeitpunktes in die Pflichtversicherung bei der Höhe des Anteilssatzes wird der Kritik des BGH an der bisherigen Regelung Rechnung getragen. Auch werden viele Angehörige der rentenfernen Jahrgänge von einer Verbesserung ihrer Startgutschrift profitieren.

Andererseits konnten einige der im Laufe der diversen Klageverfahren gegen die Startgutschriften vorgebrachten Kritikpunkte nicht berücksichtigt werden. Dies betrifft unter anderem die Anwendung des Stichtags für die Frage der zugrunde zu legenden Steuerklasse bei der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG oder die Nichtberücksichtigung der Versicherungsrentenberechnung aufgrund des BetrAVG in Höhe von 0,4 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts je Umlagejahr. Mit dem Hinweis auf die höchstrichterlichen Urteile, die die entsprechenden Vorgaben im Übergangsrecht bereits als rechtmäßig bewertet hatten, haben die Arbeitgeber dahingehende Änderungsvorschläge abgelehnt.

dbb Verhandlungsführerin Siglinde Hasse zur Tarifeinigung: „Mit dem heute gefundenen Kompromiss werden die Kritikpunkte der Rechtsprechung am bisherigen Übergangsrecht ausgeräumt. Nach den Urteilen des BGH in 2007 und 2016 ging es darum, zügig eine rechtssichere Lösung für die Startgutschriftenproblematik zu finden. Das ist durch eine konstruktive und sachorientierte Verhandlungsführung auf beiden Seiten gelungen. Wir konnten erreichen, dass die Verbesserungen bei der Startgutschrift auch rückwirkend gewährt werden, und schaffen damit einheitliches Recht für alle rentenfernen Versicherten.“

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Betriebsrenten: Arbeitgeber weiter in die Pflicht nehmen

„Die Reformen bei der Betriebsrente dürfen die Risiken der kapitalgedeckten Altersversorgung nicht auf die Beschäftigten abwälzen. Die Arbeitgeber müssen weiter in die Pflicht genommen werden und es muss tatsächlich zu einer Ausweitung der Betriebsrenten vor Ort kommen“, sagte Willi Russ, Zweiter Vorsitzender und Fachvorstand Tarifpolitik des dbb, anlässlich der Befassung des Deutschen Bundestages mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz am 1. Juni 2017.

Die Möglichkeit, dass Arbeitgeber nun in Tarifverträgen nur noch Beiträge statt konkrete Leistungen zusagen, lehne der dbb daher ab. „Es darf kein Druck auf bestehende leistungsbezogene Betriebsrentenmodelle entstehen und das Anlagerisiko in der aktuellen Niedrigzinsphase von der Arbeitgeber- auf die Arbeitnehmerseite übertragen werden. Im öffentlichen Dienst würden die Gewerkschaften das jedenfalls nicht mitmachen“, stellte Russ klar.

Darüber hinaus weise das Reformpaket eine Reihe begrüßenswerter Aspekte auf: So sollen etwa die Ersparnisse bei den Sozialversicherungsbeiträgen, die sich für den Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung ergeben, zumindest teilweise an die Beschäftigten weitergeben werden. Außerdem soll die Höhe der Betriebsrente nicht mehr zu entsprechenden Abzügen bei der Grundsicherung führen, um gerade für Arbeitnehmer mit geringen Einkommen die Anreize zur Vorsorge zu erhöhen.

Besonders erfreulich sei aus Sicht des dbb die Anhebung des Steuerfreibetrages bei der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung von 4 auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. „Für zahlreiche Beschäftigte im öffentlichen Dienst, deren Beiträge zur Zusatzversorgung im Wege des Kapitaldeckungsverfahren abgeführt werden, wie beispielsweise im Abrechnungsverband Ost der VBL, führt das zu einer spürbaren Entlastung beim Nettoeinkommen und damit zu neuen Impulsen bei der Binnennachfrage“, so Russ.

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dbb bundesfrauenvertretung

Kein Rückkehrrecht in Vollzeit

Wildfeuer: Frauen werden „abgewatscht“

Die dbb bundesfrauenvertretung hat die Absage des Bundeskanzleramts an das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts scharf kritisiert. „Die Blockade gegen das Rückkehrrecht von Teilzeit in Vollzeit ist ein Schlag ins Gesicht aller Frauen“, sagte Helene Wildfeuer, Vorsitzende der dbb bundesfrauenvertretung, am 31. Mai 2017 in Berlin.

Viele teilzeitbeschäftigte Frauen wünschten sich mehr Stunden in der Woche zu arbeiten, um ihre Karrierechancen und ihre Aussichten auf eine gute Absicherung im Alter zu verbessern. „Hier wird nicht nur Arbeitspotenzial verschenkt, Frauen werden für ihre Motivation, mehr leisten zu wollen, auch noch abgewatscht. Das tut weh. Auch den Männern, die ihre Arbeitsstunden gern reduzieren würden, um mehr Zeit mit ihrer Familie zu verbringen und ihren Partnerinnen bei der Vereinbarkeit von Beruf und Karriere entgegenzukommen“, kritisierte Wildfeuer. Gemeinsam mit dem dbb werde sich die dbb bundesfrauenvertretung weiterhin für eine Regelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz einsetzen, die eine grundsätzliche Befristung von Teilzeitarbeit ermöglicht. „In einer modernen, familienfreundlichen Arbeitswelt brauchen wir diese Flexibilität. Der öffentliche Dienst macht vor, dass das Modell der befristeten Teilzeit gut funktionieren kann und zwar zu Gunsten der Arbeitgeber, Dienstherren und der Beschäftigten mit Familie.“

Im Koalitionsvertrag hatten sich die Regierungspartner CDU und SPD dafür ausgesprochen, das Teilzeitrecht weiterzuentwickeln und einen Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit beziehungsweise ein Rückkehrrecht in Vollzeit zu schaffen. Vor wenigen Tagen war das Gesetz an der Frage gescheitert, ab welcher Betriebsgröße Beschäftigte ein Recht auf Rückkehr von Teilzeit in Vollzeit erhalten sollten.

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dbb Jugend

Arbeitsgemeinschaft „Jugend in Europa“

Wir suchen aus unserem Mitgliederkreis Leute, die sich und ihre Meinungen zum Thema „Europa“ einbringen möchten.

Ihr könnt Euch bei uns bewerben, wenn das hier auf Euch zutrifft:

  • Interesse am Thema „Europa“ ...
  • Englisch-Kenntnisse
  • die Möglichkeit 1 bis 2 x jährlich an Sitzungen (meist in Berlin) teilzunehmen
  • das Thema „Europa“ sollte Schnittpunkte zur eigenen Arbeit haben

Wer Interesse an einer Mitarbeit hat, den bitten wir, sich mit einer kurzen Vorstellung bis Freitag, den 18. August 2017, bei uns zu melden. Die Bundesjugendleitung wird in ihrer nächsten Sitzung über die Zusammensetzung entscheiden. Eure Bewerbungen könnt Ihr an info_dbbj@dbb.de schicken.

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dbb bundesseniorenvertretung

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz: Verbesserungen umsetzen

Der Vorsitzende der dbb bundesseniorenvertretun,g Wolfgang Speck, hat den Deutschen Bundestag vor der abschließenden Behandlung mit dem Entwurf des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes am 1. Juni 2017 aufgefordert, die von Bundesrat und Experten als notwendig angesehen Verbesserungen aufzugreifen. „Der Bundesrat hat völlig recht: die Angleichung der Renten in den östlichen Bundesländern muss aus Steuermitteln finanziert werden“, fordert Speck. Es handle sich um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die nicht zum überwiegenden Teil zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen dürfe. Die von der Bundesregierung vorgesehene anteilige und stufenweise Beteiligung des Bundes reiche nicht aus.

Nachdem inzwischen bekannt geworden sei, dass der Rentenwert Ost bereits zum 1. Juli 2017 95,7 Prozent des Westwertes erreichen wird - laut Gesetzentwurf ist dieser Wert erst für Juli 2018 vorgesehen - müsse verhindert werden, dass sich die Situation der Rentner in den östlichen Ländern dadurch verschlechtere. Speck stimmte dem Vorschlag aus der Expertenanhörung zu: „Die für die Jahre 2019 bis 2024 vorgesehene Anpassung muss auf die Jahre 2018 bis 2023 vorgezogen werden.“

Nach wie vor unbefriedigend sei die Behandlung der durch die Rentenüberleitung besonders benachteiligten Personengruppen. Darunter fallen Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post, des Gesundheits- und Sozialwesens, ehemalige Professoren und leitende Wissenschaftler, Bestandsrentner zum 31. Dezember 1991 sowie Versicherte, die in den Jahren 1992 und 1993 verrentet wurden. Auch die vor 1992 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geschiedenen Frauen zählen dazu.

Mit Blick auf die letztgenannte Gruppe hatte der Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frauen der Vereinten Nationen in seiner Sitzung am 20. und 21. Februar 2017 empfohlen, ein staatliches Entschädigungssystem zur Ergänzung der Renten betroffener Frauen einzurichten. „Der Gesetzgeber sollte nicht nur diese Empfehlung aufgreifen, sondern auch die anderen Benachteiligungen beseitigen“, unterstrich Speck die Forderungen der dbb Senioren.

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